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Beglaubigungen von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Besonderheiten:
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Beglaubigung von Unterschriften
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
Notwendige Unterlagen:
Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in: z.B. Personalausweis oder Pass. Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Beglaubigung von Dokumenten - § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Beglaubigung von Unterschriften - § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Das Originaldokument und
- die zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung
- Personalausweis
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Kosten für Beglaubigen einer Kopie/Abschrift vom Original | Gebuehr | 4,60 EUR |
Kosten für das Beglaubigen einer Unterschrift | Gebuehr | 3,00 EUR |
Bargeldzahlung
Debitkarte
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
-
- Am Markt 1
- 32676 Lügde
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05281 7708-331
- E-Mail:
- m.hahn@luegde.de
-
- Telefon:
- 05281 7708-332
- E-Mail:
- k.koenig@luegde.de
-
- Telefon:
- 05281 7708-333
- E-Mail:
- k.piel@luegde.de