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Baugenehmigungsverfahren große Sonderbauten

Kurzbeschreibung

Die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist nach § 60 BauO NRW 2018 baugenehmigungspflichtig. Für große Sonderbauten ist das umfassende Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 durchzuführen.

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Aufzählung der großen Sonderbauten findet sich in § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018:

  1. Hochhäuser (Gebäude bei denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegen Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt),
  2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen sind Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben,
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche,
  6. Versammlungsstätten
    a. mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen
    und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b. im Freien mit Szeneflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine
    fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und
    Besucher fassen,
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
  8. Krankenhäuser,
  9. Wohnheime,
  10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als 10 Kinder,
  11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  13. Camping- und Wochenendplätze,
  14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Brandgefahr verbunden ist,
  18. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,

Bei großen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung

      1. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den
          §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
      2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften der Bauordnung
         (BauO NRW 2018) und aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften
          und
      3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in
          einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
          Zulassungsverfahren geprüft wird.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft.

Für eine ganze Reihe von Gebäuden reichen die üblichen Vorschriften der Bauordnung nicht aus. Diese Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Dazu gehören Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten. Für sie gibt es spezielle Regelungen in sogenannten Sonderbauvorschriften. Sie betreffen überwiegend den Brandschutz.

Mit dem Bauantrag sind folgende Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

1. Antragsformular

Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/1 Antrag Baugenehmigungsverfahren große Sonderbauten § 65 BauO NRW 2018

2. Liegenschaftskarte / Flurkarte

Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte einzureichen. Im Auszug aus der Flurkarte müssen das Flurgrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Vorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als 6 Monate sein und muss amtlich beglaubigt sein. Die Flurkarte muss nicht vorgelegt werden, wenn ein amtlicher Lageplan vorgelegt wird.

3. Lageplan

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen, Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.

4. Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der BauPrüfVO enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandpläne vorzulegen.

5. Baubeschreibung

In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muss die Angaben enthalten, die in dem amtlichen Vordruck beschrieben sind.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/7 Baubeschreibung

6. Betriebsbeschreibung

Für gewerbliche Anlagen und landwirtschaftliche Vorhaben ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/8 Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen

Anlage I/9 Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben

7. Brandschutzkonzept

Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Die Inhalte des Brandschutzkonzeptes  ergeben sich aus § 9 der BauPrüfVO. Das Brandschutzkonzept soll von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz aufgestellt werden.

8. Nachweise und Berechnungen

· Abstandsflächenberechnung

· Stellplatznachweis für Kraftfahrzeuge und Fahrräder

· Bauliche Nutzung (GRZ, GFZ, Vollgeschosse, Baumassezahl)
Ein Formular finden Sie hier: 
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung anzeigen
(Die Nachweise können auch formlos erbracht werden)

· Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes

· Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung

9. Barrierefrei Konzept

Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen. Die Inhalte des Barrierefrei-Konzeptes ergeben sich aus § 9a der BauPrüfVO Link zu Barrierefreies Bauen.

10. Bautechnische Nachweise

Die bautechnischen Nachweise (Standsicherheit einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes, Schallschutz, Wärmeschutz) sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns vorzulegen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 68 BauO NRW 2018 und Ihrer Baugenehmigung.
In Abhängigkeit vom Bauvorhaben und seiner Umgebung kann zur Beurteilung der Immissionen ein Schallschutzgutachten eines Sachverständigen erforderlich sein.

11. Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen

Für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Mittel- und Großgaragen, Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung und Krankenhäuser müssen zusätzliche besondere Bauvorlagen eingereicht werden.

12. Erhebungsbogen Baustatistik

"Bautätigkeitsstatistik Online"

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 sowie 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

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