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Beschäftigungserlaubnis
Beschreibung
Jeder Aufenthaltstitel beinhaltet eine Entscheidung über die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bzw. Beschäftigung. Sollten Inhaber/-innen von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen eine Beschäftigung (d.h. eine unselbständige Erwerbstätigkeit) aufnehmen wollen, benötigen sie eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde.
§ 61 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 32 BeschV
bzw.
§ 4a Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV
Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibungsformular der Bundesagentur für Arbeit (erhältlich bei Ihrer Sachbearbeiterin / Ihrem Sachbearbeiter)
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit.
Es werden keine gesonderten Gebühren erhoben.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Kreis Lippe
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- Felix-Fechenbach-Straße 5
- 32756 Detmold
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- Telefon:
05231 62-0 - E-Mail:
info@kreis-lippe.de
- Telefon:
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