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Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Beschreibung

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Energieeinsparungs-Gesetz und die –Verordnung (EnG/EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Gebäude außer Kraft getreten.

Die Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) und das Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärme-DG NRW) finden nur noch Anwendung auf Bauvorhaben mit Antragstellung vor dem 01. November 2020.

Die Allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 111 GEG) sind zu beachten.

Wer baut, einen Bestandsbau saniert oder erweitert, muss die zurzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erfüllen.

Die EnEV verpflichtet den Eigentümer auch zur Nachrüstung bestehender Anlagen und Gebäuden wie zum Beispiel dem Austausch von Heizkesseln, der Dämmung von bisher ungedämmten Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, der Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches.

Weitere Regelungen, die in der Energieeinsparverordnung festgelegt werden, sind zum Beispiel: die Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen, Registriernummern anzugeben, die Beschreibung zu den Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, stichprobenhafte Kontrollen von Energieausweisen.

Zweck des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, zur Schonung fossiler Ressourcen und zur Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Aufgrund der Vorschriften des EEWärmeG müssen neue Gebäude ihren Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien abdecken.

Diese Pflicht erneuerbare Energien einzusetzen beträgt bei

  1. Solarenergie (Wohn- und Nichtwohngebäude 15 %, Ein- und Zweifamilienhäuser 0,04 m² /m² Nutzfläche, Mehrfamilienhäuser 0,03 m² /m² Nutzfläche)
  2. gasförmiger Biomasse 30%
  3. flüssiger Biomasse 50 %
  4. fester Biomasse 50 %
  5. Geothermie 50 %
  6. Umweltwärme 50 % 

Ersatzmaßnahmen

  1. Nutzung des Wärmenergiebedarfs aus Anlagen von Abwärme 50 %
  2. Nutzung des Wärmeenergiebedarfs aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 50 %
  3. Unterschreitung der EnEV um mindestens 15 %
  4. Nutzung der Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung 50 %

Energieeinsparverordnung

Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde der bautechnische Nachweis zum Wärmeschutz vorzulegen.

Welche weiteren Unterlagen Sie mit der Baubeginnanzeige und der Anzeige der abschließenden Fertigstellung einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem § 68 Bautechnische Nachweise (BauO NRW 2018) oder Ihrer Baugenehmigung.

Der Energieausweis für Wohngebäude nach dem in Anlage 6 der EnEV oder für Nichtwohngebäude nach dem in Anlage 7 der EnEV aufgeführten Muster. Der Energieausweis ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen (§ 16 Abs. 1 EnEV).

Die Unternehmererklärung je nach Erfordernis 

  • UNTERNEHMERERKLÄRUNG (TGA) gem. § 2 Abs. 3 EnEV-VO 
  • UNTERNEHMERERKLÄRUNG gem. § 2 Abs. 6 EnEV-UVO 

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
Das Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbare Energien im Wärmebereich in Nordrhein Westfalen (EEWärmeG-DG NRW) regelt die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach dem EEWärmeG.

Die Nachweise und formlosen Bestätigungsvermerke sollen vorrangig durch Sachkundige vorgenommen werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für die Nachweisführung können die nachfolgenden Formulare genutzt werden. 

  • SOLARTECHNISCHE ANLAGE - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG     
  • GEOTHERMIE UND UMWELTWÄRME - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG 
  • ERNEUERBARE FESTE BIOMASSE - Nachweisführung nach § 10EEWärmeG
  • ERNEUERBARE ERSATZMASSNAHMEN - Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG 

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 und die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

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