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Gestattungsverträge - Sonstige Benutzungen von Straßen gemäß § 23 StrWG NRW

Beschreibung

Neben der öffentlich-rechtlichen Straßenbenutzung gemäß § 18 StrWG NRW (Sondernutzung), die durch einen Verwaltungsakt gestattet werden kann, sieht das StrWG NRW die privatrechtliche sonstige Benutzung einer Straße vor.

Dieses Straßenbenutzungsrecht ist durch einen Gestattungsvertrag zwischen dem Träger der Straßenbaulast (Stadt Lügde, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung) und dem / der jeweiligen Straßenbenutzer/in zu vereinbaren.

Rechtsgrundlagen

§ 23 StrWG NRW

Der Abschluss eines Gestattungsvertrages ist schriftlich unter Angabe des Vorhabens und Beifügung entsprechender Planunterlagen beim Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung der Stadt Lügde zu beantragen. Parallel hierzu ist in der Regel eine entsprechende Straßenaufbrucherlaubnis einzuholen.

Die Höhe des für den Abschluss eines Gestattungsvertrages zu zahlenden Entgeltes ist abhängig von der Länge der im öffentlichen Straßenraum zu verlegenden Leitungen.

Zuständige Einrichtungen