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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Kurzbeschreibung

Ausländerinnen und Ausländer, die Leistungsempfänger im Sinne von §1 AsylbLG sind, haben Anspruch auf medizinische Grundversorgung nach §4 AsylbLG. Dieser Anspruch ist gültig bis sie sich 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufgehalten und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich verlängert haben.

Beschreibung

Ausländerinnen und Ausländer, die Leistungsempfänger im Sinne von §1 AsylbLG sind, haben Anspruch auf medizinische Grundversorgung nach §4 AsylbLG. Dieser Anspruch ist gültig bis sie sich 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufgehalten und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich verlängert haben.

Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird von den zuständigen Behörden (i.d.R. den Sozial- bzw. Ausländerbehörden der aufnehmenden Kommunen) sichergestellt, indem diese beispielsweise Krankenscheine für die Behandlung bei einer medizinischen Einrichtung ausstellen oder Ärzte direkt beauftragen. In einigen Bundesländern haben die Kommunen zudem die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) für diese Personengruppe auszustellen. Dieser Ansatz wird bislang allerdings nur vereinzelt angewandt.

Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Zuständige Einrichtungen