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Mahnung bei Zahlungsverzug

Kurzbeschreibung

Jede festgesetzte Forderung enthält ein zeitliches Zahlungsziel (Fälligkeit). Sollte die Forderung bis zu diesem Termin nicht gezahlt worden sein, ist der Zahlungspflichtige gemäß § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zu mahnen. Im Rahmen dieser Mahnung werden gemäß  § 9 der Verordnung zur Ausführung des Vollstreckungsgesetzes Mahngebühren und für Steuerforderungen Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung erhoben.

Bitte kontaktieren Sie uns, bevor es zu einer Mahnung oder gar einer Vollstreckungsankündigung kommt. Wir sind bemüht, Probleme im Zusammenhang mit der Zahlung einvernehmlich zu lösen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen