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Schornsteinfegerangelegenheiten
Beschreibung
Die Tätigkeit der Schornsteinfeger wird im Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe.
Zu ihren Aufgaben zählen die Einhaltung und Überprüfung nach der zu Zeit gültigen BauO NRW 2018, 1.BImSchV, KÜO und EnEV.
Allein der für den jeweiligen Bezirk bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf folgende Arbeiten durchführen:
- Abnahme von Heizungsanlage und Schornsteinen
- Durchführen von Feuerstättenschauen
- Erlass eines Feuerstättenbescheides
Im Feuerstättenbescheid wird festgelegt, welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten an der darin aufgeführten Feuerstätte bis zu welchen Terminen durchgeführt werden müssen. Für die Durchführung dieser Arbeit muss ein Schornsteinfeger beauftragt werden. Dies kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sein oder ein anderer. Dieser muss in dem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Berlin geführten Schornsteinfegerregister auf der Internetseite www.bafa.de registriert sein.
Zu den im Feuerstättenbescheid angegebenen Terminen muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der notwendigen Arbeiten anhand des vorgeschriebenen Formblattes nachgewiesen werden.
Weitere Informationen bezüglich der verschiedenen Tätigkeiten und Aufgaben der Schornsteinfeger und zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern sind auf der Internetseite der Schornsteinfegerinnung OWL www.schornsteinfeger-owl.de zu finden.
Mängel
Werden bei der Abnahme von Heizungsanlagen und Schornsteinen oder der Durchführung der Arbeiten die im Feuerstättenbescheid festgelegt wurden Mängel festgestellt, wird der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Eigentümer eine Frist, in Abhängigkeit der Gefährdung, zur Beseitigung dieser Mängel festgesetzt. Bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung wird der Mängelbericht an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Rauch- oder Geruchsbelästigung
Treten Rauch- und Geruchsbelästigungen aus privaten Kleinfeuerungsanlagen oder Festbrennstoff-Feuerungsanlagen auf, stehen die Stadt Lügde oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung.
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.
Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 und die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!