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Wohnberechtigung für Sozialwohnungen
Beschreibung
Wer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung in Lügde beziehen möchte, muss hierfür dem Vermieter vor der Gebrauchsüberlassung eine gültige Bezugsgenehmigung vorlegen. Hierfür ist durch den Wohnungssuchenden ein Antrag gezielt für eine genau bestimmte Wohnung zu stellen. Dieser Antrag (siehe unter downloads) enthält alle erforderlichen Wohnungsangaben (Anschrift, Lage der Wohnung im Objekt) sowie die Einverständniserklärung des Vermieters, diese Wohnung dem Bewerber vermieten zu wollen. Ferner sind die persönlichen Angaben des Wohnungssuchenden mit allen haushaltsangehörigen Personen auszufüllen und die Einkommensverhältnisse des Haushaltes nachzuweisen.
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS), Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenze sowie angemessene Wohnungsgröße in Abhängigkeit der Anzahl der Personen des Haushalts, vorliegen, wird der WBS gezielt für die beantragte Wohnung erteilt.
Wenn eines der Kriterien für die Erteilung eines WBS nicht vorliegt, kann mit begründetem Antrag des Vermieters eine Freistellungsgenehmigung für die Vermietung einer Wohnung an eine/n Nichtwohnberechtigte/n gestellt werden.
Will der Eigentümer einer Mietwohnung diese selbst nutzen, muss er hierfür eine Selbstnutzungsgenehmigung beantragen.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
- WBS-Antrag (Wohnberechtigungsschein), alle erforderlichen Wohnungsangaben (Anschrift, Lage der Wohnung im Objekt)
- Einverständniserklärung des Vermieters, diese Wohnung dem Bewerber vermieten zu wollen
- Persönliche Angaben des Wohnungssuchenden mit allen haushaltsangehörigen Personen
- Einkommensverhältnisse des Haushaltes