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Beglaubigungen von Dokumenten oder Unterschriften

Beschreibung

Besonderheiten:

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Beglaubigung von Unterschriften

Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.

Notwendige Unterlagen:

Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in: z.B. Personalausweis oder Pass. Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

Beglaubigung von Dokumenten - § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Beglaubigung von Unterschriften - § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • Das Originaldokument und
  • die zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung
  • Personalausweis
Name Typ Kosten
Kosten für Beglaubigen einer Kopie/Abschrift vom Original Gebuehr 4,60 EUR
Kosten für das Beglaubigen einer Unterschrift Gebuehr 3,00 EUR

Bargeldzahlung

Debitkarte

Zuständige Einrichtungen