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Baulasten, Baulastenverzeichnis

Beschreibung

Baulasten sind, ähnlich wie Grunddienstbarkeiten im Grundbuch, eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers und eventuell weiteren berechtigte Personen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedürfen. Durch diese Erklärungen können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht, Abstandflächen, Freiflächen wegen Brandschutz usw.) für ein oder auch mehrere Grundstücke übernommen werden.

Die Unterschriften auf der Verpflichtungserklärung werden von dem dazu bestellten Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde öffentlich beglaubigt.
Eine einmal geleistete Verpflichtungserklärung kann nicht mehr zurück genommen werden.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ein Baulastenverzeichnis zu führen. Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam.
Sowohl die Eintragung, der Verzicht auf eine Baulasterklärung / Löschung und die schriftliche Auskunft sind gebührenpflichtig.

Eintragung einer Baulast

Die erforderlichen Unterlagen für die Eintragung einer Baulast sind im § 85 der BauO NRW 2018 und im § 18 der (BauPrüfVO) geregelt.

  • formloser Antrag auf Eintragung einer Baulast
  • Personalausweis
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (maximal 6 Monate alt)
  • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück
  • Amtlicher Lageplan mit Darstellung der Baulastflächen
  • Falls der Antrag nicht durch den/die Grundstückeigentümer*in des belasteten Flurstücks gestellt wird, eine Vollmacht

Sie haben sich als Bauherr mit dem Eigentümer oder den Eigentümern des zu belastenden Grundstücks geeinigt. Dieser oder diese sind bereit, eine Baulast zugunsten Ihres Grundstücks zu übernehmen. Die von Ihnen vorgesehene Baulasteintragung muss mit den baurechtlichen Vorschriften zu vereinbaren sein. Dies prüft die Bauaufsichtsbehörde.

Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bereitet die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung vor. Diese muss dann vom Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückseigentümerin unterschrieben werden. Die Unterschriften zu Eintragung einer Baulast können Sie entweder persönlich im Bauamt oder vor einem/r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in leisten.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 und die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

Zuständige Einrichtungen