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Beratung bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung

Beschreibung

Nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sind Berufsgeheimnisträger (wie z.B. ÄrtzInnen, Hebammen, LehrerInnen, SozialrbeiterInnen etc.) dem Kinderschutz verpflichtet. Nehmen sie gewichtige Anhaltspunkte wahr, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, haben sie einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine "insoweit erfahrenen Fachkraft", eine Kinderschutzfachkraft. ( §4 KKG in Verbindung mit §8b SGB VIII)

Das gilt auch für Personen, die beruflich Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben (z.B. LehrerInnen von Musikschulen oder privaten Schulen, SporttrainerInnen etc.).

Auftretende Fragen können sein

  • Sind die wahrgenommen Beobachtungen Signale für eine Kindeswohlgefährdung?
  • Wie spreche ich die Sorge um das Kind oder den Jugendlichen an?
  • Mit wem spreche ich zuerst?
  • Wann und wie informiere ich das Jugendamt?


Angebote der Beratung

  • Persönliche und telefonische Information und Beratung
  • Anonyme Fallberatung
  • Abschätzung der Gefährdung eines Kindes
  • Vorbereitung von Gesprächen mit Eltern und dem Kind bzw. Jugendlichen
  • Die Beratung ist vertraulich, es besteht Schweigepflicht und ist kostenfrei

Die Beratung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen