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Beurkundungen im Jugendamt

Beschreibung

Bei der Urkundenstelle des Jugendamtes können verschiedene Beurkundungen aufgenommen werden, die in § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) genannt sind. Hierzu gehören insbesondere Erklärungen, für die der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben hat. Im Jugendamt können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

  1. Anerkennung der Vaterschaft eines außerehelich geborenen Kindes, auch vor der Geburt
  2. Erklärung der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft
  3. Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für alle Kinder und Volljährige bis zum 21. Geburtstag
  4. Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für die Mutter bzw. des Vaters eines außerehelich geborenen Kindes (§ 1615 l BGB)
  5. Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei außerehelich geborenen Kindern, auch vor der Geburt
  6. Mutterschaftsanerkennungen in Sinne des §29 b des Personenstandsgesetzes (ggf. erforderlich bei Eltern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben

Für die Aufnahme der Urkunde ist es erforderlich, einen Termin bei der zuständigen Urkundsperson zu vereinbaren.