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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/ Hilfe zur Teilhabe §35a

Beschreibung

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer drohenden oder schon vorhandenen geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung haben das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben. Wenn diese Teilhabe jedoch wesentlich eingeschränkt ist, können Sorgeberechtigte oder die jungen Volljährigen gemäß dem VIII und XII Sozialgesetzbuch Hilfen zur Teilhabe beantragen. Es wird dann auch von Eingliederungshilfe gesprochen.

Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden hängt dabei vom Wohnort und von der Art der Behinderung ab. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer geistigen oder Körperbehinderung liegt die Zuständigkeit beim Kreis Lippe.

Folgende Leistungen Arten der Eingliederungshilfe und können beim Kreis Lippe beantragt werden:

  • ambulante Leistungen, wie z.B. eine Schulbegleitung
  • teilstationäre Leistungen
  • stationäre Leistungen
  • persönliches Budget


Eine Schulbegleitung unterstützt Kinder, die in der Teilhabe eingeschränkt sind, beim Besuch der Schule, dies kann an einer Regelschule oder Förderschule sein.

Ziel der Schulbegleitung ist es, den Kindern und Jugendlichen eine angemessene Eingliederung in das Schulsystem, Schulleben und die Klassengemeinschaft zu ermöglichen. Langfristiges Ziel ist dabei, dass auf Dauer der Schulbesuch auch ohne diese Hilfe möglich wird.

Die Schulbegleitung gibt Hilfestellung im Unterricht z.B. das Herrichten des Schultisches, Aus- und Einpacken der Lern-, Arbeits- und Unterrichtsmaterialien sowie Unterstützung beim Umgang mit diesen Materialien. Die Schulbegleitung bietet auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z.B. Beruhigung des Schülers) und hilft bei der Kommunikation.

Wo kann ich mich in Lügde beraten lassen?

  • Bei seelischen Behinderungen können sich Sorgeberechtigte beim zuständigen Jugendamt des Kreises beraten lassen.
  • Bei Kindern und Jugendlichen mit drohenden oder schon vorhandenen körperlichen und geistigen Behinderungen können sich Sorgeberechtigte durch die Abteilung Soziales des Kreises Lippe beraten lassen. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Außerdem gibt es die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, die Beratung von Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen und ihren Angehörigen anbieten und auch bei der Antragsstellung unterstützen können ( https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratung-und-selbst-hilfe-lippe-ev )
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Sorgerechtsnachweis
  • medizinische Unterlagen / Gutachten


Der jeweilige Bedarf wird im persönlichen Beratungsgespräch ermittelt. Je nach gewünschter und erforderlicher Hilfe wird der Bedarf von Unterlagen und Dokumenten vervollständig. 

Es kann keine pauschalierte Angabe zur Bearbeitungsdauer getroffen werden.

Antragsberechtigt - und auch leistungsberechtigt - ist ausschließlich der behinderte oder von der Behinderung bedrohte junge Mensch. Antragssteller sind in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder die Sorgeberechtigten oder ab Volljährigkeit der junge Mensch selber.

Grundsätzlich müssen Kinder und Jugendliche bei Antragsstellung in der Stadt Lügde gemeldet sein, und die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen.

Wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der Fachstelle und vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Beratung. Dort wird dann das Vorgehen im Detail mit Ihnen besprochen.

Bringen Sie zum ersten Termin gerne schon eine Kopie der Geburtsurkunde sowie des Sorgerechtsnachweises, und wenn vorhanden, medizinische Unterlagen / Gutachten mit. Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen prüft die Fachstelle der Eingliederungshilfe die Teilhabebeeinträchtigung Ihres Kindes durch eine Hospitation in den Orten der sozialen Teilhabe. Je nach Situation, z.B. in der Schule und / oder bei Ihnen Zuhause.

Nach der Hospitation wird Ihnen mitgeteilt, welche Hilfen bewilligt werden. Wenn die Hilfe bewilligt wird, finden meist halbjährige Gespräche (Hilfeplangespräche) statt, in denen besprochen wird, wie die Hilfe fortgeführt wird.

Die wesentlichen Beratungsleistungen werden kostenfrei erbracht. Bei den Kosten einer ambulanten Hilfe müssen sich Eltern nicht beteiligen.
Bei Einleitung von teil- oder stationären Hilfen werden Eltern entsprechend ihrem Einkommen an den Kosten beteiligt.

Zuständige Einrichtungen