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Informationen Bußgeldstelle
Beschreibung
Woher bekommt die Bußgeldstelle ihre Vorgänge?
a) ruhender Straßenverkehr
Die städtischen Überwachungskräfte (weibliche und männliche "Politessen") haben die Aufgabe, falsch haltende oder parkende Fahrzeuge zu verwarnen. Ohne diese Kontrollen würde in unserer Stadt sowohl der fließende Straßenverkehr ständig behindert oder auch Gehwege nicht mehr für Passanten benutzbar sein. Bei extremen Verstößen - wie zum Beispiel dem unzulässigen Parken auf einem Behindertenparkplatz - kann ein Fahrzeug sogar abgeschleppt werden.
b) allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Der Fachdienst Ordnungswesen bearbeitet ferner die Bußgeldverfahren aus dem allgemeinen Ordnungsrecht.
Rechtliche Grundlagen:
Insbesondere Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Straßenverkehrsgesetz.
Die jeweilige Verfahrensabwicklung ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelt.
Woher weiß die Bußgeldstelle, wie teuer ein Verstoß ist?
Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist festgelegt, wie hoch ein Verwarnungsgeld oder die Geldbuße ist. Ob zusätzlich ein Fahrverbot (1-3 Monate) in einem Bußgeldbescheid festzusetzen ist, wird dort ebenfalls bestimmt. Dieser Katalog dient dazu, dass gleiche Verstöße im ganzen Bundesgebiet einheitlich geahndet werden. Zusätzlich gibt der Katalog Auskunft darüber, ob und wenn ja wie viele Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg durch den Bußgeldbescheid eingetragen werden.
Was ist eine Verwarnung und wie wirkt sie sich aus?
Eine Verwarnung - auch gerne "Knöllchen" genannt - dient zur Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten. Sie wird z. B. bei Halt- und Parkverstößen oder auch geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen erteilt und ist ebenfalls im o. a. Tatbestandskatalog entsprechend ausgewiesen. Sowohl Polizeidienststellen als auch die städtische Bußgeldstelle können Verwarnungen aussprechen. Die Höhe bewegt sich zwischen 5 und 35 Euro. Ein Eintrag von Punkten beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ist damit nicht verbunden. Verwarnungen werden immer mit einfacher Post und nur ein mal versandt, eine "Mahnung" findet nicht statt und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.
Verwarnungsgeldverfahren sollen - gegenüber dem förmlichen Bußgeldverfahren - eine erleichterte, vereinfachte und möglichst unbürokratische Ahndung des Verstoßes ermöglichen. Das kann aber nur im Einverständnis mit der / dem Betroffenen geschehen. Ein Einspruch hiergegen ist nicht möglich; es reicht, dass das mangelnde Einverständnis durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck gebracht wird.
Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
Wird eine ausgesprochene Verwarnung nicht wirksam oder es handelt sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren ausschließlich durch die städtische Bußgeldstelle eingeleitet. Hier sind deutlich strengere gesetzliche Anforderungen gegeben wie zum Beispiel Fristen zum Einlegen des Rechtsmittels (Einspruch), Zustellungsvorschriften usw.
Warum muss ich bei einem Bußgeldbescheid mehr bezahlen als die eigentliche Geldbuße?
Neben der festgesetzten Geldbuße bzw. dem ehemaligen Verwarnungsgeld werden in einem Bußgeldbescheid immer gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen veranschlagt. Es kann hierbei durchaus möglich sein, dass die Gebühr alleine höher ist als das ehemalige Verwarnungsgeld und dieser Umstand ist ein oftmals schwer vermittelbarer recht-licher Zusammenhang, worauf die Bußgeldstelle aber keinen Einfluss hat. In fast allen Vorgängen wird eine Mindestgebühr festgesetzt. Es ist auch möglich, den Einspruch auf die Gebühren und Auslagen zu beschränken.
Warum wird in einem Rechtsmittelverfahren das zuständige Amtsgericht eingeschaltet?
Kann die Bußgeldstelle das Verfahren nach Prüfung des Einspruches den Vorgang nicht einstellen, entscheidet das zuständige Amtsgericht abschließend . Der Hinweis auf ein mögliches Gerichtsverfahren in Telefonaten oder Schreiben an Betroffene wird sehr oft als "Drohung" aufgefasst. Gerade bei Vorgängen, die aus Halt- oder Parkverstößen resultieren, ist der behördliche Verweis auf die notwendige gerichtliche Klärung oftmals ein "Streitgegenstand" und muss zeitintensiv erklärt werden. Auch hier liegt die Ursache in den gesetzlichen Bestimmungen, nachdem die Verfahren abgewickelt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht die abschließende Entscheidung des Amtsgerichtes vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Vorgang nicht einstellen kann. Da die meisten Betroffenen zuvor nie mit dem Amtsgericht Kontakt hatten und dieses auch im Bußgeldverfahren nicht wollen, wird die Bußgeldstelle hier oft missverstanden. Auch werden manchmal andere Gremien angeschrieben, die aber für die noch offene Entscheidung nicht zuständig sind und auch die Entscheidung nicht wahlweise übernehmen können.
Hinweise auf weitere interessante Links zum Thema:
Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantwortet auf der Internetadresse www.kba.de auch Fragen im Zusammenhang mit den dort registrierten Punkten im Verkehrszentralregister.
Ferner können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - www.bmvbs.de - u.a. Gesetzestexte und einen Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog einsehen.
Wird nach dem bundeseinheitlichen Verwarnungsgeldkatalog ermittelt.
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Ordnung und Soziales
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- Am Markt 1
- 32676 Lügde
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