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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Beschreibung

Die Errichtung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sind verfahrensfrei und bedürfen keiner Baugenehmigung.

Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben ist § 62 BauO NRW 2018 zu entnehmen.

Die Gemeinde kann bestimmten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 (BauO NRW 2018) zustimmen. Ein Antragsformular finden Sie hier.

Anlage I/10 Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).

Zuständige Einrichtungen