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Wohnsitz anmelden/ummelden/abmelden

Kurzbeschreibung

Neu zugezogen?! Herzlich Willkommen in Lügde!

Wir helfen Ihnen gerne die ersten bürokratischen Hürden zu überwinden. Zunächst wäre da die Anmeldung an Ihren neuen Wohnsitz, für die Sie persönlich im Bürgerbüro erscheinen müssen.

Zur Anmeldung, welche innerhalb von 14 Tagen nach Einzug erfolgen muss, ist die persönliche Vorsprache von zumindest einem Familienmitglied erforderlich.

Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente wie z.B. die Personalausweise und ggf. die Reisepässe aller anzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden. Bringen Sie außerdem bitte die Wohnungsgeberbestätigung mit, welche Sie von Ihrem Vermieter erhalten haben.

Sollten Sie aus dem Ausland nach Lügde ziehen, müssen alle anzumeldenden Personen persönlich im Bürgerbüro vorsprechen.

Eine Anmeldung vor Einzug in die Wohnung ist nicht möglich.

 

Sie haben eine neue Wohnung in Lügde bezogen, sind innerhalb Lügdes umgezogen oder verziehen (auch ins Ausland)?

Dann ist eine Ummeldung oder Abmeldung erforderlich.

Beschreibung

Sofern Sie eine weitere Wohnung bezogen habe, ist auch diese anzumelden.

Soll ein bestehender Nebenwohnsitz aufgegeben werden, muss dies immer bei der Stadt/Gemeinde des Hauptwohnsitzes erfolgen. Diese teilt der Stadt/Gemeinde des Nebenwohnsitzes die Aufgabe mit, so dass dass das Register dann auch entsprechend berichtigt werden kann.

Möchten Sie Ihre Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären, muss dies bei der Stadt/Gemeinde der neuen Hauptwohnung erfolgen.

Um eine reibungslose Bearbeitung Ihrer Anmeldung zu gewährleisten, bringen Sie bitte die Bestätigung des neuen Wohnungsgebers mit. Sollte es sich um ihr Eigentum handeln, füllen Sie die Bestätigung bitte selbst aus.

Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz

  • Personalausweis und/oder Reisepass und/oder Kinderreisepass aller Personen, die sich anmelden wollen
  • gfs. Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, sofern noch kein Dokument vorhanden ist
  • Bestätigung des neuen Wohnungsgebers (bei Eigentum bitte selbst ausfüllen)
  • bei Minderjährigen: gfs. Einverständniserklärung des nichtmitziehenden Elternteils

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gem. § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen/Pässen der anderen Familienmitglieder die Anmeldung vornimmt.

Bei Zuzügen aus dem Ausland ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen aller Meldepflichtigen (auch Kinder) erforderlich.

Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen sich auch bei der Ausländerbehörde melden.

 

Wichtig:

Sofern ein minderjähriges Kind mit nur einem Elternteil umzieht, aber vorher mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, ist die Einverständniserklärung des nichtmitziehenden Elternteils erforderlich.

Eine An- oder Ummeldung kann frühestens ab dem Tag des Umzugs bearbeitet werden.

Die Abmeldung ins Ausland kann frühestens eine Woche im Voraus angenommen werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen